
Wir sammeln Informationen über rechtswidrige StVO-Regelungen oder andere StVO-Regelungen, die den Radverkehr unverhältnismässig einschränken oder verhindern - oder Vorschläge, welche Erweiterungen in der Infrastruktur für den Radverkehr nötig wären. Mit diesen Informationen wenden wir uns an die zuständigen Behörden, um eine Verbesserung zu erwirken.
Wenn Sie als Radfahrer, Radfahrerin Ihrerseits Informationen und Vorschläge haben, dann bitte Info an uns, mit präziser Beschreibung und Foto, Mail an: verkehr @ adfc-straubing.de
Stadt Straubing: verk polit Radtour am 19.10.2024 - Ergebnis:
Wie in unseren Pressemeldungen veröffentlicht, sind wir mit den offiziellen Ansprechpartnern in der Stadt Straubing unterwegs gewesen. Hier nun, was daraus geworden ist, was wurde von diesen Ansprechpartnern veranlasst aufgrund unserer Radtour.
Liste der Verbesserungen, Stand Feb 2025:
Viktualienmarkt:
Problem: Radler, die auf dem Radweg vom Stetthaimerplatz her kommen und an der Kreuzung beim Amtsgericht nach rechts dem Stadtgraben folgen, werden bei der Einmündung in den Viktualienmarkt leicht von Autofahrern übersehen, die in den Viktualienmarkt einbiegen wollen.
Lösungsvorschlag: Rotmarkierung des Radwegs im Einmündungsbereich
(ERFOLG: ROTMARKIERTUNG WURDE AUFGEBRACHT)
Hinweis auf Autos, die vor allem sonntags den Radweg in den Bushaltestellen am Stadtgraben zuparken
Steiner-Thor-Platz:
Problem: Der Ampelmasten in der Nähe der Cafébar steht mitten auf dem Radweg. Für Radfahrer ist weder links noch rechst vom Masten ausreichend Platz. Zusätzlich stellen sich Fußgänger, die den Stadtgraben überqueren wollen, neben dem Masten auf. Für Radler wird es dann schwierig, einen Weg zu finden.
Lösungsvorschlag: Versetzung des Ampelmastens nach rechts zwischen Geh- und Radweg und Rotmarkierung des Radwegs, damit die Fußgänger nicht auf dem Radweg stehen.
(ERFOLG: PIKTOGRAMME „FAHRRAD“ WURDEN AUFGEBRACHT)
Überquerung Eglseer Feldweg/Südring:
Problem: Weil der Südring stark und schnell befahren ist, haben Fußgänger und Radfahrer zu Stoßzeiten hier Probleme, die Straße sicher zu überqueren. Mitten im Radweg auf der Südseite der Kreuzung seht ein Pfosten.
Lösungsvorschlag: Verkehrsinsel bauen als Querungshilfe. Pfosten ersatzlos abbauen. (ERFOLG: ZWAR KEINE VERKEHRSINSEL, ABER ÜBERHOLVERBOT WURDE ANGEORDNET UND HINWEISESCHILD „FUSSGÄNGER UND RADFAHRER KREUZEN“ AUFGESTELLT)
Hinweis anhand des Pfostens auf die Fahrradstraße Gartenstraße. Der Pfosten ist nicht beleuchtet, steht in einer Kurve unter Bäumen. Dann sollten auch in der Gartenstraße ähnliches möglich sein. (ERFOLG: DIESER PFOSTEN WURDE SOFORT ENTFERNT)
Mitterfels
Außerorts ein Zweirichtungsradweg, wird der Radfahrer von Westen her sozusagen auf den Gehweg eingefangen, eigentlich könnte man auf der Strasse weiterfahren, bis zum Geländer. Mit dem Geländer wird man sowieso auf die Strasse gezwungen, aber hinter der Querstrasse geht es wieder weiter mit StVO 240 als Radweg. Eine wirre Regelung. Die StrassenverkBeh hat zugesagt, im Oktober 2024 eine andere Regelung zu finden. Bis heute aber keine Änderung.
Ein Geländer auf einem Gehweg, der als Radweg angeordnet wird, ist nicht nur rechtswidrig, sondern zeigt auch die Mentalität derer, die solche Verkehrsregelungen anordnen.
Info vom 25.2.2025: bei erneuter Besichtigung konnten wir feststellen, dass das Geländer über den Radweg nun entfernt ist.
- Unser monatelanges Insistieren hatte also Wirkung !
Was bleibt, ist noch die Frage, ob der Radverkehr von der Strasse auf diesen Gehsteig gezwungen werden kann - wo doch einige hundert Meter weiter sowieso >Radweg Ende< ist und damit genau diese Radfahrenden auf genau dieser Strasse fahren müssen ???
Stadt Bogen, Westeinfahrt Furth-Schulzentrum
Der außerörtliche Zweirichtungsradweg vom Ortsteil Furth mündet beim Schulzentrum in den innerörtlichen Bereich der Stadt Bogen. Von rechts - am Zaun des Schulsportplatzes entlang, also von Süden - kommt eine Seitenstrasse. An dieser Seitenstrasse ist lediglich ein kleiner Parkplatz angebunden, der auch zur Zeit der >Elterntaxis< wenig benutzt wird.
Aber diese kleine Querung genügt, um hier den Radverkehr mit zwei rechtswidrigen Maßnahmen einzuschränken:
1) Radweg Ende, nach der Querung wieder das Schild 240, also Radweg Beginn. Dies ist noch unsinniger, weil anschließend in der Zone 30 ( dort gibt es idR keinen Radweg ) die Regelung gem. 240 ( also Radweg) sowieso aufgehoben wird, dort sind nämlich die Parkplätze für die Omnibusse, wo die Schüler dicht gedrängt zu und aus den Bussen steigen. Damit wäre auch ein Radfahren nicht möglich, deswegen auch dort dann >Radweg Ende<.
Die Konstruktion >Radweg Ende<, und danach wieder >Radweg Beginn< wie auf dem Foto zu sehen, ist an sich unzweifelhaft rechtswidrig.
2) Der überörtliche Zweirichtungsradweg von Westen wird einer Querstrasse untergeordnet, an der nur ein kleiner Parkplatz angebunden ist. Für diese Unterordnung gibt es also keine Notwendigkeit, und damit keine Berechtigung. Hier müsste am Boden die Radfahrerfurt für den Radweg aufgemalt werden - VwStVO § 9 Abs. 2 Satz 4
Noch eine Skurilität:
Bei Weiterfahrt auf dieser Querung (kleines Foto oben rechts), also am Parkplatz vorbei, geht ein unbefestigter Weg weiter nach Süden, hin zum Fahrrad-Parkplatz der Schule. Hier fahren also täglich Schüler. Aber dieser unbefestigte Zufahrt zum Fahrrad-Abstellplatz ist verboten für Fahrräder ( Zeichen 250 ) Man hätte auch das Schild 260 ( motorisierter Verkehr verboten ) aufstellen können. - Dieses realitätswidrige Schild 250 könnte man dann auch gleich als Beitrag zur Verkehrserziehung der Schüler interpretieren, so nach dem Motto >wen interessieren schon Verkehrsschilder…<
Donaubrücke Bogen
Die Leitplanke wurde parallel zur seitlichen Auffahrt weitergeführt. Damit kann der Radfahrende aus Süden diesen Radweg auf der Brücke Richtung Norden nicht nutzen und muss kilometerweit auf der Strasse weiterfahren, obwohl rechts neben der Strasse der Radweg -hinter der Leitplanke- verläuft.
Das Bauamt des Landratsamtes Straubing argumentiert, es solle verhindert werden, dass Radfahrende aus Norden am Südende der Brücke dann die Strasse überqueren. Es gäbe westlich der Strasse, also Richtung Sand, Schambach genügend radfahrbare Strassen. Diese Begründung ist unglaubwürdig, denn:
1) es gibt keine Richtungsschilder für den Radverkehr, wohin es denn gehen soll, wenn man nicht nach Süden die Strasse entlang zur B8 fahren soll. Unten an der Donau gibt es nur Richtungsschilder nach Straubing, Sand ( West ) oder Irlbach ( Ost ) Es gibt weder auf der Brücke noch entlang der Leitplanke ein Schild >Radverkehr alle Richtung< oder ähnlich. Also wurde überhaupt nicht daran gedacht, dass Radfahrer nach Süden oder von Süden fahren.
2) von dieser Leitplanken-Biegung gibt es runter bis zur Ost-West-Strasse unter der Brücke keine Querung vom Radweg zur Srasse, es gibt nur blanken Boden, und zwar bis zum Ende des Radwegs (kleines Foto).
Wo sollen diejenigen Radfahrer fahren, die von Süden kommen ? Bis jetzt fahren sie auf der Strasse nach Norden, und hinter der Leitplanke wäre der Radweg. Ein Schildbürgerstreich !
Die Strasse Richtung Süden hat jetzt schon parallel bis zur Bundesstrasse 8 einige Kilometer RadGehweg. Ein Ausbau wäre denkbar.
Strasskirchen, Ortsdurchfahrt
Der Radverkehr wird von Westen her in einem überörtlichen Zweirichtungsradweg nach Strasskirchen geführt, bei Ortsbeginn endet dieser Radweg. Dieser Radverkehr wird dann auf der linken, nördlichen Strassenseite weitergeführt mit >Gehweg, Radfahrer frei< Diese Konstruktion ist gut, der Radfahrende wird also nicht gezwungen, gegen die Richtung dort den Gehweg zu fahren, es wäre aber möglich.
Der Radverkehr von Osten her wird auf der nördlichen Strassenseite geführt, mit dem Schild 240 >Geh- und Radweg< was für diese rechte Strassenseite auch eine gute Verkehrsführung ist. Zu überlegen ist in Strasskirchen lediglich die Verengung dieses Radwegs ( von der Südseite, also links mündet die Altenbucherstrasse ). Besteht eine Notwendigkeit für diese Allee von weißroten Pfosten auf dem Radweg ? Dann wird extra, um auf diese Engstelle hinzuweisen, ein Pfosten mit Verkehrszeichen hingestellt - genau auf den verbleibenden Radweg - und dieser mit einer rotweißen Tafel ( Verkehrseinrichtung Zeichen 605 ) gekennzeichnet. Dann entdecken die Verkehrsordner plötzlich die Engstelle, dann gibt es statt >Radweg< das Schild >Gehweg< aber gleich darunter >Radfahrer absteigen< Diese Konstruktion ist rechtswidrig. Wenn der Radverkehr nicht auf dem Sonderweg=Radweg fahren kann, so kann nicht das Schild >Radfahrer absteigen< aufgestellt werden. Logisch wäre das Weiterfahren auf der Strasse. Insgesamt eine ungeschickte, wirre Regelung, wenn auch gut gemeint.
Also: kann diese Allee von weißroten Pfosten entfernt werden ?
Und: das nächste Grundstück / Zaun Richtung Westen schmälert ebenfalls den 240er Radweg, aber nach der VwStVO ist eine kleine Engstelle kein Hinderungsgrund für einen 240er Radweg.
Strasskirchen, weiter nach Plattling ?
Wer von Strasskirchen nach Osten weiter will, stellt am Ortsende Richtung Plattling fest, dass es nun keinen überörtlichen Radweg mehr gibt. Stattdessen gibt es eine befestigte Strasse nach links, Richtung Norden / Makofener Str. Wischlburg. Nach einigen hundert Metern, vor Querung der Bahntrasse, kann man auf dieser Seitenstrasse links weiter Richtung Bahnstrecke fahren ( also vor der Brücke über die Bahn ) und dann parallel zur Bahnstrecke weiter Richtung Osten, zum Ortseingang Plattling. Diese Streckenführung ist zwar mit dem nichtssagenden quadratischen Schild ( weiß, grünes Radsymbol ) gekennzeichnet, aber nicht befestigt, bei feuchtem Wetter eher eine Schlammschlacht.
Hier wäre also zu überlegen:
Weiterführung eines Radweges entlang der B8 ?
oder
Befestigung dieser Schlammstrecke entlang der Bahnstrecke ?
Steinburg, Ortsteil von 94336 Hunderdorf
Waldeingänge bei Wanderparkplatz Steinburg und Waldeinfahrt bei Feuerwehr Auch bei diesen Waldeingängen ist das Radfahren prinzipiell verboten durch das StVO-Schild 250
Hier bitten wir die zuständige Behörde VG Hunderdorf, eine Beseitigung dieser Schilder zu veranlassen, auch durch den Privateigentümer, der diese Schilder aufgestellt hat. Diese Zeichen widersprechen den Vorschriften:
StVO $ 45 Ziff 2.1.1 Grundsatz der Verhältnismässigkeit, iVm § 39 Ziff 2.3.1 Überbeschilderung
Bay WaldG § 13 Jedermann darf - soweit er nicht motorisiert unterwegs ist, also auch Radfahrer - ein Waldgrundstück betreten oder befahren
BayNatSchG § 27 Satz 1, 3 (Beschilderung nur wirksam, wenn rechtmässig)
§ 28 Satz 1 Jedermann darf Wald betreten und befahren, soweit nicht motorisiert
§ 33 Sperre einer Durchfahrt nur wirksam, wenn gesetzliche Anforderungen erfüllt
Darüber hinaus darf man bei dieser Art von Eigenmächtigkeit durch den Waldbesitzer auch noch StVO § 39 in Betracht ziehen, den Vorschriften bezüglich Amtsanmassung, denn nur amtlich Befugte dürfen StVO-Schilder aufstellen. Korrekt wäre also das StVO-Schild 260 >motorisierter Verkehr verboten<
Diese Radfahr-Feindlichkeit zeigt sich an vielen anderen Feld- und Waldwegen im Landkreis, u.a. auch der Wanderparkplatz Kreuzkirchen südlich Mitterfels, in der Zuständigkeit der Gemeinde Mitterfels. Es ist also wohl ein Landkreis-Problem ?
Hunderdorf
öffentlicher Verbindungsweg zwischen zwei Gemeindestrassen entlang der Autobahn. Man könnte auch StVO Schild 260 -kein motorisierter Verkehr- aufstellen, aber es ist im Landreis wohl nicht vorgesehen, dass Radfahrende auf diesem öffentlichen Weg ( kein Privatgrund ! ) fahren. Also absteigen und kilometerweit zur nächsten Strasse schieben ? Diese Regelung ist kein Einzelfall, es scheint im Landkreis Straubing Prinzip zu sein. Das Schild 260 scheint der StrassVerkBehörde unbekannt zu sein.
Donauradweg Bogen - Pfelling
Egal, welche Querung - der fahrbahnbegleitende Radweg ist immer unterberechtigt, auch wenn es nur eine selten benutzte Fahrspur der Landwirtschaft ist, oder eine einzelne Grundstückszufahrt. Der Gesetzgeber meint eigentlich in der VwV-StVO § 2 Abs. 1 Ziffer 38, dass hier für den Donauradweg - weil entlang der Landstrasse - Vorfahrt sein sollte ( "Radfahrerfurt" ), so wie in anderen Landkreisen auch üblich.
Näheres ist zu finden in VwStVO zu § 9 Abs. 3. Ziff 8 und zu § 2 Abs 4 Satz 3,4 Ziff 38
Aber in der Meinung des Landkreises SR sind Radfahrende wohl immer unterberechtigt. Dass dann genervte Radfahrer lieber auf der Strasse fahren, soll vorgekommen sein.
Radweg entlang Bogenberg
Radweg entlang Bogenberg, Richtung Süd/Nord, parallel zur St2139, südlich vor dem Bogenbach: Um dem Radverkehr die vom Gesetzgeber vorgesehene Vorfahrt zu nehmen ( wie bekannt VwV-StVO § 2 zu Abs 1 Ziff 38 ) wird hier zu einer weiteren -rechtswidrigen- Skurilität gegriffen: "Radweg Ende" und hinter der Querung "StVO 240" also Radwegbeginn. Eine rechtswidrige Logik, die wir öfters finden im Bereich Landkreis SR / Bog.
Die Querung führt nach rechts zu lediglich einem Gehöft, es ist keine Durchfahrtstrasse, die Strasse zum Gehöft ist gekennzeichnet mit >Sackgasse<, da das Gehöft Privatgrund ohne Durchfahrt ist. Also lediglich für einen einzigen Anlieger wird der Radverkehr - parallel zur Strasse- untergeordnet.
Besonders skurril: vom Gehöft her Richtung Strasse ist das StVO-Zeichen für >Vorfahrt achten< aufgestellt, darunter das Schild >15 m<, was ausdrücken soll, dass Radverkehr keine Vorfahrt haben soll, sondern erst nach 15 m die Strasse. Also ein Schilderwald, nur zum Zweck, den Radverkehr unterzuordnen.
Übrigens: das Schild >Vorfahrt achten Z205< wird nicht nur hier ergänzt mit einer Entfernungsangabe bis zur Vorfahrtstrasse, diese Konstruktion findet man im Landkreis SR öfters, siehe auch Donauradweg und die zuführenden Querstrassen von Norden her. Der Radverkehr wird im Lk SR fälschlich immer von der Vorfahrt ausgeschlossen ( eigentlich sagt § 8 StVO, in VwStVO Ziffer 2.7.2 was anderes )
Info vom Januar 2025: Nach Rücksprache mit der Stadtverwaltung Bogen wurden nun das Schild >Radweg Ende< entfernt. Die restlichen Schilder stehen noch..
Wolfsberg / bei 94377 Steinach
Das Bestreben, den Radverkehr möglichst auszuschließen von Seitenstrassen und Verbindungsstrassen, zeigt sich hier erneut in skurriler Weise: Zunächst wird die Durchfahrt durch Wolfsberg für jeden Verkehr verboten, darunter das Schild >Anlieger frei<, aber damit wird auch gleich verboten, dass Nicht-Anlieger durchradeln dürfen. Skurril deswegen, weil von beiden Seiten -von Süd wie von Nord- eben dieses Landratsamt Straubing, nämlich die Touristik-Behörde, den Radweg durch Wolfsberg empfiehlt, das sind die kleinen quadratischen weißen Schilder mit dem Radfahr-Symbol. Aus Richtung von Norden (Foto links unten) ist das Verbotsschild und das Radweg-Schild sogar am selben Pfosten.
Stadt Bogen
Da zeigt die Stadt Bogen doch gleich, wieviele Verkehrsschilder auf einen Pfosten passen.
Zunächst ist mal diese Querung für alle außer Fußgänger verboten, das ist das runde Schild 250. Dann entdeckt man, dass diese Querung innerorts eigentlich auch für Radverkehr geeignet wäre. Also hängt man gleich das blau-weiße Schild 240 noch dazu, also nicht <Radfahrer frei< sondern gleich >GehRadweg<. Und weil gerade noch ein paar Schilder rumliegen, hängt man gleich noch >landwirtschaftlicher Verkehr< dazu, obwohl die Steigung und Wegbreite sicher keinen Traktorfahrer überzeugen können. Und ja, Winter wirds ab und zu auch mal. Also Zeichen für Schneeglätte. Also insgesamt vier Schilder, wo eines genügen würde ( Z240 ), Widersprüche inbegriffen. Dazu VwVStVO § 39 Ziff 2.3.1. Man hat eben Humor.
Radweg Parkstetten - Steinach ?
Zusammen mit Bürgerinnen und Bürgern vor Ort setzen wir uns ein für die Schaffung einer Radverkehrsverbindung, parellel zur bestehenden Landstrasse Steinach - Parkstetten. Schon lange besteht die Idee, die Radverbindung zwischen den beiden Orten sicherer zu machen. Gerade Schüler nutzen diese Verbindung, sowie Pendler Richtung Süden.
In der Bürgerversammlung Steinach vom Dezember 2024 und im Verkehrsgutachten der OTH Regensburg, Lehrstuhl Prof. Appelt von 2024 wurde eine solche Verkehrsverbindung als notwendig und machbar dargestellt, auch die Finanzierung dürfte vom Land Bayern unterstützt werden.
Wir werden die Umsetzung dieses Vorhabens weiterhin beobachten.
>Radfahrer absteigen< - Ist das ein gültiges StVO-Zeichen ?
Das Foto ist eine Fotomontage, ein Scherz, veröffentlich in unserer ADFC-Zeitschrift RADWELT vom März 2025.
Aber:
Wir sehen hier schon mal den Widerspruch: es gibt sehr häufig im Strassenbild das Schild >Radfahrer absteigen<.
Dieses Schild >Radfahrer absteigen, Z 1012-32< gibt es in der StVO nur unter sehr engen Voraussetzungen. Es ist zwar - locker formuliert - Bauarbeiters Lieblingsschild, aber deswegen noch lange nicht StVO-konform. Wenn beispielsweise der Radweg durch eine Baustelle unterbrochen wird, und daneben die Strasse ohne Baustelle weitergeführt wird, dann fährt - so die StVO - der Radfahrer eben auf dieser Strasse an der Baustelle vorbei.
Und schon gar nicht rechtskonform ist es, wenn ein Radweg dauerhaft eine Verengung hat ( weil etwa ein Grundstück den Radweg verengt ) hier dann >Radfahrer absteigen< vorzuschreiben. Selbstverständlich radeln wir weiter, eben entsprechend der Verkehrssituation angemessen, also umsichtig und mit angepasster Geschwindigkeit. Müssen wir auf oder in die Nähe der Auto-Fahrbahn ausweichen, dann Schulterblick auf den laufenden Verkehr, die Autos haben Vorfahrt.
Aber ein Absteigen kann nicht verlangt werden !
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Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen. Lesen Sie in unserem Grundsatzprogramm mehr über die Ziele und Forderungen des ADFC – und werden Sie Mitglied in der weltweit größten Zweiradgemeinschaft.
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Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.
Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
Die Infrastruktur für das Fahrrad nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher mit dem Auto befahren werden. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubten Parken schützen.
Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Mehr zur Infrastruktur für den Radverkehr erfahren Sie hier.
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Ja. Der ADFC hat sich mit der Firma Pergande & Pöthe einen seriösen und erfahrenen Partner ins Boot geholt. Der aus dem Hause P&P stammende Versicherungstarif „SofortschutzPLUS“ wurde individuell auf die Wünsche und Bedürfnisse der ADFC-Mitglieder angepasst und bietet eine umfangreiche Deckung zum kleinen Beitrag.
Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.
Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.
Mit fast 3 Mio. verkauften Exemplaren gehören die ADFC-Radtourenkarten weltweit zu den Bestsellern unter den Fahrradkarten. Sie haben einen praktischen Maßstab (1:150.000) und sind mit Hilfe von versierten ADFC-Scouts entstanden, die die Bedürfnisse von Radreisenden verstehen und die Strecken buchstäblich erfahren haben. Die 27 ADFC-Radtourenkarten für Deutschland haben wir durch besonders spannende und beliebte Radregionen wie den Gardasee oder Mallorca ergänzt. Außerdem finden Sie eine Vielzahl von ADFC-Regionalkarten (Maßstab 1:75.000) im Buchhandel, in vielen ADFC-Infoläden und direkt beim Bielefelder Verlag BVA (Tel.: 0521/59 55 40, E-Mail: bestellung@bva-bielefeld.de) oder bequem auf www.fahrrad-buecher-karten.de.
Ganz gleich, für welches Fahrrad Sie sich entscheiden: Ein schriftlicher Kaufvertrag kann vor dem Hintergrund eventueller Reklamationsansprüche oder sonstiger Gewährleistungsfragen hilfreich sein. Das gilt umso mehr, wenn Sie sich für ein Gebrauchtrad entscheiden sollten. Deshalb haben wir hier eine Vorlage für einen Musterkaufvertrag für Gebrauchträder zusammengestellt, die Ihnen helfen kann, böse Überraschungen zu vermeiden.
Zum Musterkaufvertrag des ADFC für Gebrauchträder kommen Sie, wenn Sie unten auf "Weiterlesen" drücken.